§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Karl Schneider Gesellschaft.
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung erhält sein Name den Zusatz “e.V.”. Gerichtsstand ist Hamburg.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Bezug auf Leben und Werk des Architekten und Designers Karl Schneider (1892–1945). Der Verein setzt sich zur Aufgabe, das Lebenswerk Karl Schneiders zu bewahren, zu erforschen und gemäß Schneiders Rang als Mitbegründer des Neuen Bauens in Deutschland im Bewusstsein der Öffentlichkeit, Politik und Wissenschaft lebendig zu halten.
(2) Die Karl Schneider Gesellschaft verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch:
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist,
die Zielsetzung des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in die Mitgliederliste.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die in den Verein aufgenommen wurden.
Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die in den Verein aufgenommen wurden und die Arbeit des Vereins in besonderem Maße materiell unterstützen.
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt wurden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit regelt eine Beitragsordnung.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Willensbildungsprozess im Verein zu beteiligen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen:
Ordentliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.
(2) Die Mitglieder erkennen die Vereinssatzung an und verpflichten sich, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
(2) Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
(3) Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Ausschluss möglich. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied in begründeter Form schriftlich bekannt zu machen.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Sie ist zudem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies in schriftlicher Form verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung oder bei dessen Verhinderung durch einen Vertreter aus dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, bei Satzungs-änderungen von mindestens vier Wochen einberufen.
Eine Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mail-Adresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die letzte mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(4) Die Tagesordnung wird vom Vorstand zusammengestellt. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge der Mitglieder werden der Mitgliederversammlung vorgelegt. Sie können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn der Vorstand zustimmt oder wenn mindestens 75% der anwesenden Mitglieder die sofortige Behandlung fordern. Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins und Abwahl des Vorstands.
§ 11 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei ordnungsgemäßer Berufung und bei Anwesenheit von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch sieben Mitgliedern.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung stimmt offen ab. Bei Wahlen und begründeten Ausnahmen kann auf Beschluss geheim abgestimmt werden.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung diejenige des Versammlungsleiters. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmanzahl ist eine Stichwahl durchzuführen.
Bei Beschlüssen über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von mindestens 75% aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten ist.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei, fünf oder sieben gewählten Mitgliedern (Vorsitzender, Protokollführer, Schatzmeister und eventuell Beisitzer).
(2) Die Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
(4) Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung.
(5) Eine Vergütung der Vorstandstätigkeit bis zur Höhe der aktuellen Ehrenamtspauschale ist möglich.
§ 13 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein; mit der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 14 Beratung und Beschlussfähigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 15 Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand in Bezug auf Außenkontakte und wissenschaftliche Belange.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern aus Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitglieder von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Der Beirat wählt einen Sprecher.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, den Beirat anzuhören und über seine Aktivitäten zu informieren.
§ 16 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, für das laufende und das folgende Geschäftsjahr.
(2) Die Rechnungsprüfer prüfen die Geschäftsführung des Vorstands nach eigenem Ermessen, insbesondere die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Konten.
(3) Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über Art und Umfang der Prüfung und ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gibt.
§ 17 Beurkundung
(1) Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschriften sind vereinsöffentlich.
§ 18 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Satzungsänderungen sind der Einladung zu der Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Vier-Wochen-Frist und unter Gegenüberstellung des geltenden Wortlautes der Satzung mit dem Änderungsvorschlag beizufügen.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
(2) Für die zur Auflösung notwendigen Beschlüsse ist eine Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Aufgestellt und beschlossen am 11. Dezember 2015 in Hamburg
Geändert und beschlossen am 22. Januar 2016 in Hamburg
Veröffentlicht am 22. April 2016 unter www.karl-schneider-gesellschaft.de/satzung
Satzung der Karl Schneider Gesellschaft